Bundesweiter Lockdown für Ungeimpfte ab 15. November
Bundesregierung und Bundesländer einigen sich auf Verschärfung der Covid-Schutzmaßnahmen
Angesichts der sich zuspitzenden Situation in den heimischen Spitälern hat die Bundesregierung Verschärfungen der Covid-Schutzmaßnahmen durchgeführt. Die neuen bundesweit geltenden Regelungen sind mit Montag, 15. November 2021, in Kraft getreten.
- Für Personen ohne 2-G-Nachweis wird ein Lockdown verordnet (gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren). Gültige Nachweisregeln siehe Tabelle unten
- Das Verlassen (gilt ganztägig) des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs wird nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig sein. Dies sind unter anderem:
- zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spaziergänge, Joggen etc.)
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden)
- zur Teilnahme an Wahlen
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen
- zur Teilnahme an zulässigen Zusammenkünften
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen von Personen ohne 2-G-Nachweis nicht mehr betreten werden, ausgenommen folgende Betriebe:
- öffentliche Apotheken,
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,
- Drogerien und Drogeriemärkte,
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
- veterinärmedizinische Dienstleistungen,
- Verkauf von Tierfutter,
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
- Tankstellen und Stromtankstellen, sowie Waschanlagen,
- Banken,
- Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und Telekommunikation,
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
- den öffentlichen Verkehr,
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
- Hygiene- und Reinigungsdienstleistungen,
- Abfallentsorgungsbetriebe,
- KFZ- und Fahrradwerkstätten.
- Keine Teilnahme an Zusammenkünften für Personen ohne 2G-Nachweis. Ausgenommen sind davon nur einzelne besondere Veranstaltungen, wie
- Begräbnisse,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist
- unaufschiebbare Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
- das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt (Autokino)
- Zusammenkünfte im Bereich der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit
- Zusammenkünfte im Spitzensport
- Grundsätzliche FFP2-Maskenpflicht beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen von Betriebsstätten
Einen Überblick über die gültigen 2-G Nachweise:
2G | Was | Gültig ab | Gültig bis | Nachgewiesen durch |
GEIMPFT | Einmalimpfung
(wenn nur eine Impfung vorgesehen) |
22 Tage nach der Impfung | 270 Tage nach der Impfung | Grüner Pass,
Eintrag im Impfpass, Bestätigungskärtchen der Impfstelle, Impfzertifikat (ELGA) |
Zweitimpfung | Zeitpunkt der Zweitimpfung | 360 Tage nach Zweitimpfung (ab 06.12.2021: 270 Tage nach Zweitimpfung) | Grüner Pass,
Eintrag im Impfpass, Bestätigungskärtchen der Impfstelle, Impfzertifikat (ELGA) |
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Einmalige Impfung nach Genesung
(mind. 21 Tage vor Impfung) |
Zeitpunkt der einmaligen Impfung | 360 Tage nach Impfung (ab 06.12.2021: 270 Tage nach Impfung) | Grüner Pass,
Eintrag im Impfpass, Bestätigungskärtchen der Impfstelle, Impfzertifikat (ELGA) Sowie Nachweis einer Covid-19 Infektion durch Bestätigung Arzt oder Labors |
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Weitere Impfung | Zeitpunkt der Impfung | 360 Tage nach einmaligen Impfung
Ab 06.12.2021: 270 Tage nach Zweitimpfung |
Grüner Pass,
Eintrag im Impfpass, Bestätigungskärtchen der Impfstelle, Impfzertifikat (ELGA) |
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GENESEN | Bestätigung über überstandene Covid-19 Infektion | Zeitpunkt der nachgewiesenen Infektion | 180 Tage nach überstandenen Infektion | Ärztliche Bestätigung |
Absonderungsbescheid für eine nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person | Zeitpunkt der nachgewiesenen Infektion | 180 Tage nach überstandenen Infektion | Absonderungsbescheid für eine nachweislich an Covid-19 erkrankte Person | |
Schulpflichtige Kinder | PCR-Test | Zeitpunkt der Abstrichnahme | 72 Stunden nach der Testabnahme | Testbestätigung des auswertenden Labors |
Corona-Testpass (Ninja-Pass) sofern regelmäßige Testintervalle eingehalten wurden
-PCR-Test – Antigentest |
Ninja-Pass: Schulwoche inkl. Freitag, Samstag, Sonntag
Zeitpunkt der Testabnahme |
PCR-Test: 72 Stunden
Antigentest: 48 Stunden |
Corona-Testpass der Schule (Ninja-Pass)
Testbestätigung von befugter Teststelle bzw. in der Schule unter Aufsicht durchgeführt |
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Übergangsregeln bis inkl. 05.12.2021 | Erstimpfung und gültiger PCR-Test | PCR-Test: Zeitpunkt der Abnahme | 72 Stunden ab Testabnahme
(in Wien 48 Stunden) |
Grüner Pass,
Eintrag im Impfpass, Bestätigungskärtchen der Impfstelle, Impfzertifikat (ELGA) Zustätzlich: Testbestätigung des auswertenden Labors |